Rn. 47

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 o § 5 EStG), muss seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen, § 60 Abs 1 EStDV. Diese muss auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen. Bei Betriebseröffnung während des VZ ist auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. Wer eine doppelte Buchführung unterhält, hat zudem eine GuV-Rechnung beizufügen.

Bei Ermittlung des Gewinnes durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist nach § 60 Abs 4 EStDV ab dem VZ 2017 die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für vorangegangene VZ hat die Übermittlung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen.

 

Rn. 48

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Bilanzansätze – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach –, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, sind durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen, soweit es der StPfl nicht ohnehin vorzieht, eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (StB) aufzustellen, § 60 Abs 2 EStDV. Die eingereichte HB ist die StB des StPfl, wenn er keine besondere StB aufstellt, BFH BStBl II 1973, 477.

 

Rn. 49

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Liegt ein Anhang, Lagebericht (Jahres-/Geschäftsbericht) oder Prüfungsbericht vor, so müssen auch diese der Steuererklärung in Abschrift beigefügt werden, § 60 Abs 3 EStDV.

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