Rn. 233

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Neben der Gewinnermittlung nach § 5a Abs 1 EStG ist eine Bilanz nach den allg Grundsätzen aufzustellen. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der StPfl kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (StB) erstellen.

§ 60 Abs 2 EStDV ist durch das SeeschifffahrtsanpassungsG nicht geändert worden. Es müssen weiterhin Bilanzen nach allg Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften erstellt werden. Gestützt wird diese Auffassung durch die Begründung zur Änderung des § 5a Abs 3 und Abs 4 EStG in der Unterrichtung des Bundestages durch den Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses vom 13.05.1998 (BT-Drucks 13/10710):

Zitat

"Diese Änderung ist erforderlich, weil die StB während der Anwendung der Tonnagesteuerregelungen grds nach den allg Vorschriften fortzuführen ist, sie nicht für die Gewinnermittlung maßgebend sind."

 

Rn. 234

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Entsprechend wurde § 60 Abs 1 S 1 EStDV angepasst; er lautet idF ab 2011:

Zitat

"Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder§ 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs 2 des Gesetzes verzichtet wird."

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