Rn. 33

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der FinBeh aufgefordert wird, § 149 Abs 1 S 2 AO. Die Aufforderung kann durch öff Bekanntmachung, zB in der Tagespresse, erfolgen, § 149 Abs 1 S 3 AO. Als solche gilt bereits die Zusendung der Steuererklärungsvordrucke.

Die Aufforderung zur Erklärungsabgabe ist in das Ermessen (§ 5 AO) der FinBeh gestellt, vgl dazu Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Tz 10. Nach BFH BStBl II 1975, 464 handelt das FA nicht ermessensfehlerhaft, wenn nach den gegebenen Umständen die bloße Möglichkeit besteht, dass es zu Steuerfestsetzungen kommen wird. Unzulässig ist danach die Anforderung einer Steuererklärung nur, wenn einwandfrei feststeht, dass eine Steuerschuld nicht entstanden sein kann, oder wenn keinerlei Anhaltspunkte für die Entstehung einer Steuerschuld bestehen.

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