Rn. 41

Stand: EL 137 – ET: 08/2019

Eine ESt-Erklärung stellt nur dann einen wirksamen Antrag iSd § 46 EStG dar, wenn die Formvorschriften des § 150 AO u § 25 Abs 3 EStG erfüllt sind. Fehlt es daran, ist der Antrag nicht wirksam gestellt, vgl BFH v 22.05.2006, BStBl II 2007, 2 mwN.

Nach § 150 Abs 1 S 1 AO, ebenso für Feststellungserklärungen § 3 Abs 2 der VO zu § 180 Abs 2 AO, sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist oder nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird.

Weichen die Vordrucke verschiedener VZ wesentlich voneinander ab, ist es auch nicht statthaft, für die Steuererklärung den Vordruck für ein früheres Jahr zu verwenden, FG Bln EFG 1978, 309. Die FinVerw, BMF BStBl I 2000, 309 hat Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken aufgestellt.

Die Formerfordernis ist erfüllt, wenn die Erklärung insb auch auf einem privat gedruckten oder kopierten Vordruck abgegeben wird, vgl BFH v 22.05.2006, BStBl II 2007, 2, wobei ein einseitiger Druck genügt.

Aufgrund § 150 Abs 6 AO iVm §§ 72a, 87b87d AO nF (bisher iVm § 1 Abs 2 Steuerdaten-ÜbermittlungsVO, BGBl I 2003, 139, aufgeboben zum 01.01.2017 durch G zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BGBl I 2016, 1679) können Steuererklärungen auch durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

Zur Übermittlung der ESt-Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung s Rn 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge