Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform
Steuererklärungen werden in vielen Fällen bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt. So sind beispielsweise Gewerbetreibende, Selbstständige oder auch Land- und Forstwirte grundsätzlich zur elektronischen Abgabe verpflichtet.
Abgabe einer Steuererklärung in Papierform
Doch wenn die Abgabe gesetzlich nicht elektronisch vorgeschrieben ist, oder ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt, kann die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden. Diese Erklärungen müssen dann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck übermittelt werden. Das können beispielsweise sein:
- Amtliche Vordrucke, die beispielsweise bei den Finanzämtern zur Mitnahme ausliegen.
- Amtliche Internet-Vordrucke, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltung zur Verfügung stehen.
- Nichtamtliche Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlich freigegebenen Druckvorlage erstellt wurden, beispielsweise durch Steuererklärungssoftware.
Herstellung und Ausdruck des Vordrucke
In dem Schreiben geht die Finanzverwaltung u.a. darauf ein, was bei der Herstellung nichtamtlicher Vordrucke zu beachten ist. Zudem wird in Bezug auf den Ausdruck bestimmt, dass Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke im DIN A4 Format ausgedruckt werden müssen. Der Ausdruck selbst muss min. über einen Zeitraum von 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein.
Eintragungen in dem Vordruck
Zudem wird in dem Schreiben erläutert, die die Eintragungen zu erfolgen haben.
- So müssen Feldeintragungen eingehalten werden.
- Beträge müssen den Kennzahlen eindeutig zugeordnet werden und die Kennzahlen dürfen nicht überschrieben werden.
- Die Eintragungen müssen deutlich erkennbar sein.
- Es sind keine Firmenstempel (z.B. zur Eintragung von Adressen) zu verwenden.
- Ist in einem Feld keine Eintragung erforderlich, bleibt es leer.
- Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen vor dem Betrag zu setzen.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass auch mehrseitige Steuererklärungsvordrucke vollständig abzugeben sind. Dabei dürfen die Seiten der mehrseitigen Vordrucke nicht miteinander verbunden werden (z.B. durch Büroklammern).
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.2495
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.346
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.200
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9996
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.829
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.69437
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.535
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.302
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.661
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.049
-
Disagio-Anlagen in Form von Private Placements
10.10.2024
-
Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
09.10.2024
-
Delegation von Aufgaben an das Bundeszentralamt für Steuern
09.10.2024
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.10.2024
08.10.2024
-
Veranlagung der Mindeststeuer erfolgt in Bayern zentralisiert
08.10.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
08.10.2024
-
Betrieb einer steuerbefreiten PV-Anlage
02.10.2024
-
Ruhen von Einspruchsverfahren bei der Niedersächsischen Grundsteuer
30.09.2024
-
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern
25.09.2024
-
BWL-Traineeprogramm der Hessischen Steuerverwaltung wird ausgebaut
25.09.2024