Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 1 EStG regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein allein stehender StPfl einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat. Es findet sich eine Regelung darüber, dass der Freibetrag nur für ein zum Haushalt des StPfl gehörendes Kind, für das dem StPfl ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld zusteht, beansprucht werden kann (§ 24b Abs 1 S 1 EStG). Geregelt ist ferner, wann die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des StPfl anzunehmen ist (§ 24b Abs 1 S 2 EStG). § 24b Abs 1 S 3 EStG regelt, wem der Freibetrag zusteht, wann das Kind bei mehreren StPfl gemeldet ist. Ein Anspruch ist ferner nach § 24b Abs 1 S 4 EStG nur dann gegeben, wenn das Kind durch seine an das Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert ist oder die Identifizierung in anderer Weise erfolgt, sofern das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung) ist (§ 24b Abs 1 S 5 EStG). § 24b Abs 1 S 6 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 2 EStG regelt in S 1 die Höhe des Entlastungsfreibetrags für das erste Kind. Die Höhe des Entlastungsbetrags für die weiteren zum Haushalt des allein stehenden StPfl gehörenden Kinder iSd § 24b Abs 1 EStG ergibt sich aus § 24b Abs 2 S 2 EStG. § 24b Abs 2 S 3 EStG bestimmt, dass sich der Betrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG für die Kj 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro erhöht.

 

Rn. 3

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 3 EStG enthält in S 1 Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen ein StPfl als allein stehend anzusehen ist. In § 24b Abs 3 S 2 EStG findet sich eine gesetzliche Vermutung darüber, unter welchen Voraussetzungen der StPfl in einer Haushaltsgemeinschaft wirtschaftet. § 24b Abs 3 S 3 EStG bestimmt, dass diese Vermutung widerlegt werden kann, es sei denn der StPfl und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

 

Rn. 4

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 24b Abs 4 EStG bestimmt, dass sich der Entlastungsbetrag mindert, wenn die Voraussetzungen für einen oder mehrere Kalendermonate nicht vorgelegen haben.

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