Rn. 32

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Leibrenten nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG sowie Abgeordnetenbezüge iSd § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG bleiben wie Versorgungsbezüge nach § 19 Abs 2 EStG (s Rn 10) als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag außer Ansatz, weil sie nur zT – entweder in Höhe des Ertragsanteils oder gekürzt um den Versorgungsfreibetrag – der Besteuerung unterliegen.

Andere sonstige Einkünfte, für die derartige steuerliche Entlastungen nicht zum Tragen kommen – insb dauernde Lasten, Unterhaltsleistungen iSd Realsplittings nach § 10 Abs 1 Nr 1 EStG, § 22 Nr 1a EStG, Einkünfte aus Leistungen iSd § 22 Nr 3 EStG von mehr als EUR 256 im Kj – sind der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zugrunde zu legen. Beim Zusammentreffen einer Leibrente und anderen sonstigen Einkünften wird nach R 24a Abs 1 S 3 EStR 2012 der WK-Pauschbetrag nach § 9a S 1 Nr 3 EStG stets vom Ertragsanteil der Rente abgezogen, s Rn 29 u 47.

 

Rn. 33–39

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

vorläufig frei

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