Rn. 491

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei einmaligen Einnahmen aus Leistungen wird in Anlehnung an die Rspr zum WK-Abzug bei privaten Veräußerungsgeschäften (vgl BFH BStBl 1991, 916) unter Durchbrechung des Abflussprinzips der Abzug von WK zeitraumübergreifend in dem Jahr zugelassen, in dem die Einnahmen zufließen.

Die Durchbrechung des Abflussprinzips führt dazu, dass WK, die erst in späteren Jahren anfallen, im Jahr der Vereinnahmung des Erlöses abzuziehen sind (BFH BStBl 1992, 1017 zur später fällig werdenden USt-Zahlung aus einer einmaligen Vermittlungsleistung; vgl auch BVerfG v 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BGBl II 1998, 3430). Ggf ist eine bereits bestandskräftig gewordene Veranlagung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO rückwirkend zu korrigieren. Auch dann, wenn die WK bereits vor dem Jahr der Erbringung der einmaligen Leistung angefallen sind, sind sie erst im Zuflussjahr der Einnahme abziehbar (vgl BFH BFH/NV 2009, 1253 zu Prozesskostenzuschuss).

Zu verstehen ist diese Rspr vor dem Hintergrund der bis einschließlich 1998 geltenden Verlustverrechnungsregelung (§ 22 Nr 3 S 3 EStG aF), wonach ein Abzug der WK nur mit anderen im gleichen Jahr erzielten Einnahmen möglich und ein Verlustrücktrag und -vortrag nicht zulässig war. Durch das Zusammentreffen von Verlustausgleichsverbot und periodengerechter Abgrenzung wurden StPfl benachteiligt, die in einem VZ Gewinne, im anderen dagegen Verluste (WK-Überschüsse) zu verzeichnen hatten und diese steuerlich nicht verrechnen konnten.

 

Rn. 492

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Durchbrechung des Abflussprinzips gilt allerdings nur für Fälle des einmaligen Einnahmezuflusses. Bei Leistungen, die zu laufenden Einkünften nach § 22 Nr 3 EStG führen, bleibt es beim Abflussprinzip des § 11 Abs 2 S 1 EStG (vgl BFH BStBl II 1992, 1017).

 

Rn. 493–494

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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