Rn. 495

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden Einnahmen aus einmaligen Leistungen in späteren Jahren zurückgezahlt, sind diese Zahlungen ebenfalls unter Durchbrechung des Abflussprinzips iSd § 11 Abs 2 S 1 EStG bereits im Zuflussjahr wieder in Abzug zu bringen. Ggf ist die Veranlagung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern (BFH BStBl II 1992, 1017).

 

Rn. 496

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden dagegen Einnahmen aus laufenden Leistungen zurückgezahlt, bleibt es beim Grundsatz des § 11 Abs 2 S 1 EStG. Dementsprechend sind derartige Rückzahlungen erst in den Jahren des Abflusses steuerlich zu erfassen (BFH BFH/NV 2010, 646; 2001, 25; BStBl II 2000, 396, jeweils zu Bestechungsgeldern).

Aufgrund des grds anzuwendenden Zu- und Abflussprinzips (§ 11 EStG) kann es in diesen Fällen in den Jahren des Zuflusses durch das Zusammenballen von Einnahmen zu einer höheren Steuerprogression und in den Jahren der Rückzahlung dadurch zu Beeinträchtigungen kommen, dass mangels anderer Einkünfte Ausgleichsmöglichkeiten ausfallen. Aus der Gesamtsicht kann dies zu erheblichen Belastungen führen. Dieser Effekt ist jedoch hinzunehmen und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht tangiert, da er nur auf den jeweils zu beurteilenden VZ anzuwenden ist (BFH BFH/NV 2001, 25 mwN). Dementsprechend kann aus dieser Rechtslage auch keine sachliche Unbilligkeit iSd § 163 AO abgeleitet werden. Die Besteuerung der Einnahmen im Jahr des Zuflusses ist vielmehr eine solche, die der gesetzliche Tatbestand des § 22 Nr 3 EStG typischerweise mit sich bringt (BFH BFH/NV 2010, 646). S Rn 510 "Bestechungsgeld".

 

Rn. 497

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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