Rn. 410
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist zunächst zu Recht eine Leistung iSd § 22 Nr 3 EStG angenommen worden und ist das Entgelt durch ein später eintretendes Ereignis rückwirkend einem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zuzuordnen, ist die ursprüngliche Veranlagung gemäß § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu korrigieren und die ESt entsprechend niedriger festzusetzen (BFH BStBl II 1995, 57 zum Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts unter Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis).
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