Rn. 218

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen gemäß § 22 Nr 1 S 3 Buchst b EStG, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, zählen ebenfalls zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG. Sie sind damit den sonstigen wiederkehrenden Bezügen zuzuordnen. Diese Vorschrift dient der Verdeutlichung des § 22 Nr 1 S 1 EStG. Eine inhaltliche Abgrenzung erscheint nicht möglich, da der Begriff der Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG Zuschüsse und Vorteile zum Teil mit erfasst.

Hängen Zuschüsse und sonstige Vorteile mit einer anderen Einkunftsart zusammen, sind sie dieser zuzurechnen (Subsidiaritätsprinzip gemäß § 22 Nr 1 S 1 Hs 1 EStG iVm dem Einleitungssatz des § 22 Nr 1 S 3 EStG).

Unter Zuschüssen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden, sind Zahlungen in Geld oder Geldeswert zur Bestreitung eines wiederkehrenden Bedarfs zu verstehen, zB für den Lebensunterhalt, zur Bestreitung von Mietaufwendungen oder von Krankheitskosten. IdR werden sie unentgeltlich gewährt. Der Begriff "sonstige Vorteile" (zB hinsichtlich regelmäßiger Transportleistungen) ergänzt die Begriffe der Sachbezüge oder sonstigen geldwerten Zuwendungen, die bereits unter die wiederkehrenden Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG fallen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber den Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen weit fassen wollte.

Eine Mindestdauer der Gewährung ist für die Annahme eines Zuschusses nicht erforderlich. Aus dem Merkmal "wiederkehrend" lässt sich allerdings entnehmen, dass ein einmaliger Zuschuss nicht unter die Vorschrift fällt. Der StPfl muss vielmehr mehrere Zuwendungen erhalten, und zwar solche, die auf einem einheitlichen Entschluss des Gebers beruhen und nicht auf jeweils neu gefassten Entschlüssen (BFH BStBl III 1960, 65; vgl BFH BStBl II 1972, 170). Regelmäßig vereinnahmte Bürgschaftsprovisionen fallen zwar unter die wiederkehrenden Bezüge iSd § 22 Nr 1 S 1 EStG (BFH BStBl III 1966, 218; auch s Rn 390 "Bürgschaftsübernahme"), sind aber keine Zuschüsse oder sonstigen Vorteile.

Wie andere wiederkehrende Bezüge iSd § 22 Nr 1 EStG sind auch Zuschüsse und sonstige Vorteile dann nicht steuerbar, wenn die Voraussetzungen des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG (nach § 12 Nr 1 S 1 u Nr 2 EStG nicht abziehbare freiwillige Zuwendungen, Unterhaltsleistungen usw) vorliegen, s Rn 48ff.

 

Rn. 219

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als Zuschüsse kommen zB in Betracht:

  • Zuschüsse zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstige Unterhaltszuschüsse; derartige Zuschüsse werden regelmäßig von der Vorschrift des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG iVm § 12 Nr 1 und 2 EStG erfasst und sind deshalb nicht steuerbar,
  • Unterhaltszuschüsse für Rechtspraktikanten/Studenten im Rahmen einer einstufigen Juristenausbildung (so FG Bre EFG 1982, 347; aA FG Nds EFG 1981, 631; FG Münster EFG 1982, 24),
  • Zuschüsse für eine wissenschaftliche Spezialausbildung; eine Mindestdauer der Gewährung ist für Zuschüsse nicht erforderlich (BFH BStBl III 1960, 65),
  • laufende Beiträge eines Unternehmens zu den Studien- und Lebenshaltungskosten eines Studenten (BFH BStBl III 1965, 11),
  • Studien- und Ausbildungszuschüsse bzw entsprechende Beihilfen, soweit sie nicht als Bezüge aus öffentlichen Mitteln gemäß § 3 Nr 11 steuerfrei sind (BFH BStBl II 1973, 734 zu Studienbeihilfen durch die Deutsche Bundespost). Soweit derartige Beihilfen von beschränkt stpfl Gebern stammen, stand der Steuerbarkeit früher die Vorschrift des § 22 Nr 1 S 2 Hs 1 EStG auch dann nicht entgegen, wenn die Mittel aus inländischen beschränkt stpfl Einkünften stammten (BFH BStBl II 1974, 101); außerdem waren Unterhalts-, Schul- und Studiengelder, die im Inland wohnende ausländische Studenten, Schüler oder Praktikanten von ihren im Ausland ansässigen Angehörigen erhielten, lediglich aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt (R 166 EStR 2003).
  • Mit der Änderung des § 22 Nr 1 S 2 S 1 Hs 1 EStG durch das JStG 2009 wurde die unbeschränkt StPfl des Gebers als Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit der Zahlungen beim Empfänger fallen gelassen, so dass seitdem auch die entsprechenden Zahlungen im Inland nicht stpfl oder beschränkt stpfl Geber nicht steuerbar sind,
  • regelmäßige Zuwendungen eines Sportvereins oder eines Sportverbandes (zB der Deutschen Sporthilfe) an Sportler, sofern die Zuwendungen nicht den Einkünften des Sportlers aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit zuzurechnen sind; handelt es sich um gelegentliche Zuwendungen oder Preisgelder können diese unter die Vorschrift des § 22 Nr 3 EStG fallen; s Rn 510 "Amateursportler" und s Rn 510 "Sportpreis",
  • Bezüge, die ein Tutor von der Universität erhält (BFH BStBl II 1978, 387).
 

Rn. 220

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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