Rn. 24

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das Korrespondenzprinzip kann nicht zur Korrektur eines formell bestandskräftigen ESt-Bescheids herangezogen werden.

Wurden beispielsweise Bezüge im Rahmen eines Übergabevertrags gegen Versorgungsleistungen zu Unrecht gemäß § 22 Nr 1b EStG aF angesetzt, die iRd ESt-Veranlagung des Leistenden nicht zum SA-Abzug zugelassen werden, kann, falls keine Änderungsvorschriften der AO eingreifen, der fehlerhafte Steuerbescheid des Übergebers nicht mehr korrigiert werden. Die letztlich widersprüchliche steuerliche Behandlung beim Geber und Übernehmer entspricht zwar nicht der gesetzlichen Wechselbeziehung zwischen § 22 Nr 1b EStG aF und § 10 Nr 1a EStG aF, berechtigt aber nicht zu einer Bescheidänderung (BFH BStBl II 1994, 597). Das FA hat in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit, den Vertragspartner zum Verfahren gemäß § 360 AO und § 174 Abs 5 S 2 AO hinzuzuziehen, wodurch eine Korrektur möglich wird (vgl BFH BStBl II 1988, 404).

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