Rn. 636

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aufgrund der Einführung eines nationalen Besteuerungsrechts für die Bezüge der Europaabgeordneten in § 22 Nr 4 EStG wurde durch das JStG 2009 ein neuer Buchst d in § 22 Nr 4 S 4 EStG eingefügt, der regelt, dass für die auf europäischer Ebene erhobene Gemeinschaftssteuer § 34c Abs 1 EStG (Berechnung der ESt nach der sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang sind die von der EU gezahlten Abgeordnetenbezüge wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen ESt entsprechende ausländische Steuer iSd § 34c Abs 1 EStG zu behandeln. Demzufolge sind die von der EU erhobenen Gemeinschaftssteuern auf die deutsche ESt der Europaabgeordneten anzurechnen. Dies bewirkt, dass eine steuerliche Doppelbelastung entsprechend der Vorgabe in Art 12 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut nicht auftritt und die Einkünfte letztlich der deutschen Einkommensbesteuerung unter Anwendung der deutschen Steuersätze unterliegen. Da die EU auch steuerfreie Aufwandspauschalen zahlt (Art 20 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut), greift in diesen Fällen zudem das WK-Abzugsverbot des § 22 Nr 4 S 2 EStG, s Rn 610 ff. Ferner ist das Abzugsverbot für Wahlkampfkosten anwendbar. S Rn 620ff.

Zu weiteren Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen des § 34c Abs 1 EStG§ 34c Rn 38ff (Handzik).

 

Rn. 637–649

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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