Rn. 610

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Vorschrift des § 22 Nr 4 S 2 EStG schließt den Abzug von WK aus, wenn zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen Aufwandsentschädigungen gezahlt werden (sog Abgeltungswirkung der Amtsausstattung, vgl BFH BStBl II 2008, 928). Nach dem Wortlaut der Regelung kommt es lediglich darauf an, ob derartige (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Sofern dies der Fall ist, wird der WK-Abzug nach § 22 Nr 4 S 2 EStG nicht nur insoweit ausgeschlossen, als steuerfreie Aufwandsentschädigungen vergütet werden. Ein WK-Abzug kommt vielmehr generell, dh auch über das Abzugsverbot des § 3c EStG hinaus, nicht in Betracht (BFH BStBl II 1983, 601: Ausschluss des Abzugs "jeglicher mandatsbezogener Aufwendungen"; ebenso BFH BStBl II 1988, 266; vgl hierzu auch die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks 7/5903, 17; 7/5531, 44). Dementsprechend ist das Abzugsverbot auch insoweit anzuwenden, als die Aufwendungen die Kostenpauschale übersteigen.

 

Rn. 611

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Für den Eintritt der Abgeltungswirkung ist es unerheblich, ob die im jeweiligen AbgeordnetenG vorgesehene Kostenpauschale im Einzelfall die Aufwendungen der Art und Höhe nach abdeckt oder abdecken soll bzw ob das Gesetz die Abgeltungswirkung und deren Umfang explizit darlegt (BFH BStBl II 1988, 433). Die Abgeltungswirkung tritt selbst dann ein, wenn im Gesetz lediglich eine unspezifizierte pauschale Aufwandsentschädigung verankert ist und der betreffende Gesetzgeber davon ausging, dass über die Entschädigungsleistungen hinausgehende Aufwendungen als WK abziehbar seien, diese Absicht im Gesetz aber keinen Niederschlag gefunden hat (so zutreffend FG Nds EFG 2001, 1048 zu § 7 Abs 1 S 1 Nds AbgG).

 

Rn. 612

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aufgrund des generellen Abzugsverbots kommt der Abzug vorweggenommener WK zur Erlangung eines Mandats ebenfalls nicht in Betracht. Ausschlaggebend ist, dass ein Mandat angestrebt wird, das nach den Bestimmungen des maßgeblichen AbgeordnetenG einen pauschalen Aufwendungsersatz vorsieht. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Aufwendungen vergeblich getätigt wurden und das Mandat tatsächlich nicht erlangt wurde (vgl BFH BStBl II 1988, 435 zu Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers; zum ebenfalls eingreifenden Abzugsverbot gemäß § 22 Nr 4 S 3 EStG in diesem Fall s Rn 621). Dementsprechend scheidet auch ein Abzug erst nach Beendigung des Mandats entstandener nachträglicher WK aus.

Nicht zuzustimmen ist deshalb dem FG BBG EFG 2012, 1725 (dazu s BFH BFH/NV 2014, 557, allerdings ohne Entscheidung in der Sache), welches die Aufwendungen eines Abgeordneten zur Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens mit der Begründung zum Abzug als vorweggenommene WK zugelassen hat, dass im LAbgG Berlin eine Aufwandserstattung nur hinsichtlich der Abgeltung von Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten, nicht aber für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens zur Erlangung eines Mandats vorgesehen sei.

 

Rn. 613–614

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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