Rn. 41

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG ist § 15b EStG sinngemäß anzuwenden. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3683) mit Wirkung ab 31.12.2005 (Tag nach der Verkündung im BGBl) in das EStG eingefügt. § 15b EStG schließt die Verrechnung von negativen Einkünften, die im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen geschaffen werden, mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus. Derartige Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die der StPfl in den folgenden Wj aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Nr 1 S 1 Hs 2 u S 2 EStG). Die Vorschrift ist hauptsächlich auf Beteiligungen an Fonds zugeschnitten, gilt aber auch für Steuerstundungsmodelle iRv Einzelinvestitionen, die im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften vorkommen.

Steuerstundungsmodelle idS sind zu bejahen, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen, was dann der Fall ist, wenn dem StPfl aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen (§ 15b Abs 2 EStG).

Nach § 15b Abs 3 EStG ist die Verlustverrechnungsbeschränkung allerdings nur dann anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten (nicht der tatsächlich eintretenden) Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten EK 10 % übersteigt (gesetzliche Aufgriffsgrenze). Als Grund für die Einführung des § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG ist in der Gesetzesbegründung ua angegeben, dass damit insb sog Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag erfasst werden sollen, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der günstigen Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer WK ergeben (BT-Drucks 16/107, 5 und 7).

IRd § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG ist auch die Vorschrift des § 15b Abs 4 EStG sinngemäß anzuwenden. Danach sind die jährlich nicht ausgeglichenen Verluste gesondert festzustellen. Auszugehen ist hierbei vom verrechenbaren Verlust des jeweiligen Vorjahrs.

Zu weiteren Einzelheiten s Erläut zu § 15b (Handzik).

 

Rn. 42

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Dementsprechend subsumiert die FinVerw Steuerstundungsmodelle unter die Vorschrift des § 22 Nr 1 S 1 Hs 2 EStG, die einen mit einem Darlehen gekoppelten Lebens- und Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalbeitrag vorsehen (vgl zu derartigen Sachverhaltsgestaltungen in vor dem Inkrafttreten des § 15b EStG gelegenen Streitjahren BFH BStBl II 2006, 870; 2006, 234; BFH/NV 2010, 1251); zu Recht weist die FinVerw darauf hin, dass die Entstehung eines Steuerstundungseffekts iSd § 15b EStG eine einkommensteuerrechtlich relevante Tätigkeit voraussetzt und deshalb vorrangig die Überschusserzielungsabsicht (s Rn 11) zu prüfen ist (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Rz 2 und 7 aE).

 

Rn. 43–45

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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