Rn. 633

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die unter bestimmten Voraussetzungen nach Erreichen der Altersgrenze zu zahlende Altersentschädigung an Mitglieder des Deutschen Bundestages ist ebenfalls gemäß § 22 Nr 4 S 1 EStG in vollem Umfang steuerbar (dazu s Rn 571f).

Kraft ausdrücklicher Verweisung auf § 19 Abs 2 EStG in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG bleibt davon allerdings ein nach der dort aufgeführten Tabelle in Abhängigkeit vom Jahr des Eintritts des Versorgungsbeginns zu ermittelnder Versorgungsfreibetrag steuerfrei (BFH BFH/NV 2004, 189). Trat der Beginn der Versorgung bis einschließlich 2005 ein, beläuft sich der Freibetrag auf 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber auf 3 000 EUR im Jahr. Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040 reduziert er sich auf 0 EUR. Der einmal ermittelte Freibetrag ist in dieser Höhe zeitlebens anzuwenden.

Die Berücksichtigung des in § 19 Abs 2 S 1 EStG genannten Zuschlags ist durch die Regelung in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b Hs 1 EStG ("nur") ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Zuschlag ist als Ausgleich für die deutliche Reduzierung des ArbN-Pauschbetrags für Versorgungsempfänger (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG) ab dem Jahr 2005 durch das AltEinkG (BGBl I 2004, 1472) gedacht. Da Abgeordnete aber auch davor keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines ArbN-Pauschbetrags hatten, wurden sie vom Abzug des Zuschlags ausgeschlossen.

Früher selbstständig tätige StPfl können sich nicht mit Erfolg auf die in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG geregelte entsprechende Anwendung des Versorgungsfreibetrags in § 19 Abs 2 EStG berufen, da das Gesetz diese nur für Abgeordnete, nicht aber für andere StPfl anordnet (BFH BFH/NV 2007, 880).

Bis einschließlich VZ 2004 war der Versorgungsfreibetrag für Abgeordnete in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG aF geregelt und betrug in diesem Jahr 3 072 EUR.

 

Rn. 634

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Falle des Zusammentreffens der Altersentschädigung mit anderen Versorgungsbezügen iSd § 19 Abs 2 S 2 EStG, zB einem Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, darf der für den (ersten) Bezug ermittelte Freibetrag nicht überschritten werden (§ 22 Nr 4 S 4 Buchst b Hs 2 EStG).

Zu weiteren Einzelheiten des § 19 Abs 2 EStG§ 19 Rn 392ff (Barein).

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