Rn. 441

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Wie bei § 15a EStG sind auch bei § 15b EStG die nicht ausgleichfähigen WK-Überschüsse gesondert festzustellen. Auch hier kann diese gesonderte Feststellung mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus VuV aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden, wenn es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft iSv § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO handelt. Die beiden Feststellungen bleiben aber rechtlich getrennt, so dass sie gesondert angefochten werden können.

Adressat des Feststellungsbescheides über die verrechenbaren Einkünfte ist bei einem Steuerstundungsmodell in Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft der Gesellschafter bzw Gemeinschafter (Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 500, November 2019).

 

Rn. 442

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Will sich der StPfl gegen die Feststellung des verrechenbaren WK-Überschusses wenden, so kann er sich insbesondere mit folgenden Einwendungen dagegen wenden:

 

Rn. 443

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

  • Ein Steuerstundungsmodell iSv § 15b EStG liege gar nicht vor, so dass es sich in voller Höhe um ausgleichsfähige WK-Überschüsse handele.
  • Die Höhe der verrechenbaren WK-Überschüsse sei nicht zutreffend, da diese teilweise nicht unter die Verrechnungsbeschränkung fallen würden.
  • Überdies kann er sich nach § 15b Abs 4 S 3 EStG mit dem Einwand gegen die Feststellung wenden, der verrechenbare Verlust sei gegenüber dem Vorjahr abzuändern (zB weil ein Teil im Feststellungsjahr wegen positiver Einkünfte ausgleichsfähig sei).
 

Rn. 444

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Zu beachten ist, dass § 15b Abs 4 S 4 EStG nicht die Anfechtung des Bescheides wegen der anderen zulässigen Einwendungen einschränkt (vgl v Beckerath in Kirchhof/Seer, § 15a EStG Rz 76). Die gesetzliche Regelung steckt nur den Rahmen ab, innerhalb dessen der Feststellungsadressat den Bescheid anfechten kann. Somit ist der Feststellungsbescheid nach § 15b Abs 4 S 1 EStG des Vorjahres Grundlagenbescheid iSv § 182 AO (s Reiss in Kirchhof/Seer, § 15b EStG Rz 57). Hier ist die Anfechtungsmöglichkeit daher wie bei § 351 Abs 2 AO eingeschränkt.

 

Rn. 445

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Nicht einwenden kann der Feststellungsadressat, dass die Höhe des WK-Überschusses des betreffenden VZ unzutreffend ermittelt worden und seine Zurechnung beim Feststellungsadressaten nicht richtig sei, wenn eine einheitliche und gesonderte Feststellung des WK-Überschusses erfolgt. Diese Einwendung betrifft den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des WK-Überschusses. Dort wird über die Zurechnung des Einkünfteanteils an den Gesamteinkünften entschieden (s zB zu § 15a EStG BFH BStBl II 1999, 592 mwN). Dieser Feststellungsbescheid ist nämlich ebenfalls Grundlagenbescheid für den Folgebescheid der gesonderten Feststellung des verrechenbaren WK-Überschusses (vgl zu § 15a EStG BFH BStBl II 2007, 687).

Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren WK-Überschusses ist wiederum Grundlagenbescheid für den weiteren VA der Feststellung der bei der Veranlagung anzusetzenden stpfl Einkünfte (auch s § 15a Rn 42 (Bitz)). Dieser wird häufig mit dem Feststellungsbescheid über die verrechenbaren Einkünfte verbunden. Da die Feststellung der verrechenbaren Einkünfte und der ausgleichsfähigen Einkünfte voneinander abhängig sind, besteht aber insoweit eine wechselseitige Abhängigkeit im Verhältnis Grundlagenbescheid zu Folgebescheid (vgl zu § 15a EStG BFH BStBl II 2007, 687 mwN; Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 190, 36. Aufl).

 

Rn. 446

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verrechenbaren und ausgleichsfähigen Einkünfte ist wiederum selbst Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung.

 

Rn. 447

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung der verrechenbaren Einkünfte nach § 15b EStG iVm § 21 Abs 1 S 2 EStG ist abhängig davon, ob das Steuerstundungsmodell eine Gesellschaft oder Gemeinschaft iSd § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO ist oder ob es sich um eine Steuerstundungsmodell handelt, das keine Gesellschaft oder Gemeinschaft ist. Im letzteren Fall ist das Betriebsstätten-FA, im ersten Fall das FA, das auch die einheitlich und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus VuV feststellt, zuständig, s § 15b Rn 106 (Handzik).

 

Rn. 448–449

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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