Rn. 308

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Der Besteuerungstatbestand des § 21 EStG erfasst nur die Vermietung von Schiffen, die im Schiffregister eingetragen sind. Schiffe, die nicht im Schiffregister eingetragen sind, werden von § 22 Nr 3 EStG erfasst. Bei Segelyachten kommt es häufig nicht zur Besteuerung, weil es sich um eine private Vermögensverwaltung handelt (BFH BFH/NV 2000, 1186; 2000, 1333).

Den eingetragenen Schiffen vergleichbar sind eingetragene Flugzeuge, bei denen daher auch eine Besteuerung nach § 21 Abs 1 Nr 1 EStG erfolgt (BFH BStBl II 2000, 467). Der BFH hat in st Rspr ausgeführt, dass die Vermietung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen (s § 3 LuftverkehrsG – LuftVG –, neugefasst am 10.05.2007, BGBl I 2007, 698) Überschusseinkünfte aus VuV (§ 21 Abs 1 Nr 1 EStG) gerieren, es sei denn, der Unternehmer erbringt weitere Leistungen. Dann kommen gewerbliche Einkünfte in Betracht (BFH BStBl II 2000, 467, BFH/NV 2001, 14; 2002, 1559; FG Mchn v 19.06.2007, 13 K 2602/03). So liegt ein Fall des § 15 EStG vor, wenn die Vermietung mit der Veräußerung aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzept verbunden ist (BFH BStBl II 2009, 289).

Zu den in die Luftfahrzeugrolle einzutragenden Flugzeugen gehören auch Motorsegler (FG Mchn v 19.06.2007, 13 K 2602/03). Aber auch Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen (§ 14 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung idF v 10.07.2008, BGBl I 2008, 1229).

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