Rn. 327

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Überlassung von Rechten als Besteuerungstatbestand bei den Einkünften aus VuV spielt in der Praxis eine geringere Rolle. Denn zumeist werden die Einkünfte aus der Vermietung von Rechten nach § 21 Abs 3 EStG anderen Einkunftsarten zuzuordnen sein. Insbesondere wird es sich in vielen Fällen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln. Anders kann der Fall zu beurteilen sein, wenn es sich um eine "Zufallserfindung" handelt (BFH BFH/NV 2003, 1311; BStBl II 1998, 567; RFH v 07.07.1927, VI A 217/27, RStBl 1927, 200). Allgemein kann der Steuertatbestand erfüllt sein, wenn der Erfinder selbst die Erfindung einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH BFH/NV 2003, 1311).

Im Übrigen gilt: Planmäßige Erfindertätigkeit ist idR freie Berufstätigkeit (BFH BStBl II 1989, 455; BFH v 23.08.1984, IV R 154/81; BFH BFH/NV 2003, 1311). Die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung durch Herstellung und Vertrieb von Waren kann auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn der Überlassende daran mitwirkt, eine Erfindung brauchbar zu machen, auszubauen, zu verfeinern sowie zu vertreiben (vgl RFH v 11.03.1936, VI A 25/36, RStBl 1936, 786; BFH BFH/NV 1993, 97; 2003, 1311).

Handelt es sich um eine Erfindung eines ArbN, so kann sie zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen (vgl BFH BStBl II 1970, 824; 2012, 493; BFH/NV 1995, 102; 2003, 1311). Die Einkünftezuordnung zu den Einkünften aus § 19 EStG wird nicht durch den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis in den Bezugszeiträumen nicht mehr bestand, gehindert. Der Rechtsgrund der Zahlung (uneingeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den ArbG) bleibt ebenso wie der Anspruch des Klägers von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses unberührt (BFH BStBl II 2012, 493).

 

Rn. 328

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ein anderer Fall ist die Nutzungsüberlassung in Auslandsfällen. In diesen Fällen erlangt § 21 Abs 1 Nr 3 EStG wegen § 49 Abs 1 Nr 6 EStG eigenständige Bedeutung. Denn wegen der isolierten Betrachtungsweise des § 49 Abs 2 EStG ist es unerheblich, ob die Überlassung nach § 21 Abs 3 EStG zu einer anderen Einkunftsart gehört (BFH BStBl II 2010, 120; BFH/NV 2012, 118; Schallmoser in Brandis/Heuermann, § 21 EStG Rz 454, November 2019).

 

Rn. 329

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Ansonsten gilt: Einkünfte aus VuV gemäß § 21 Abs 1 Nr 3 EStG sind Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen (BFH BFH/NV 2003, 1311). Ein aufgrund einer Erfindung erteiltes Gebrauchsmuster iSd § 1 Abs 1 GebrauchsmusterG (GebrMG) ist als gewerbliches Schutzrecht (§ 50a Abs 4 Nr 3 EStG, § 73a Abs 3 EStDV) ein Recht idS (BFH BFH/NV 2003, 1311).

 

Rn. 330–333

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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