Rn. 1545

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 6 S 7 EStG regelt, dass Verluste aus KapVerm, die dem Regime der KapSt unterlegen haben, außerhalb des Verlustverrechnungstopfes nur dann mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen, wenn der StPfl die Bescheinigung seines Kreditinstitutes nach § 43a Abs 3 S 4 EStG vorlegt (Einzelheiten s BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13, ergänzt durch BMF v 27.06.2018, BStBl I 2018, 805 Tz 9–42 nebst Muster). Damit wird verhindert, dass die Verluste sowohl iRd Verrechnungstopfes als auch zusätzlich bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Erhält der StPfl nämlich die Bescheinigung seines Kreditinstitutes, wird der Verrechnungstopf nach § 43a Abs 3 EStG geschlossen, so dass die Verluste bei seinem Kreditinstitut keine Berücksichtigung mehr finden und in der Veranlagung geltend gemacht werden. Beantragt der StPfl keine Bescheinigung, werden die Verluste weiterhin im Verrechnungstopf mit zukünftig zufließenden Einkünften aus KapVerm verrechnet, ohne dass sie bei der Veranlagung Berücksichtigung finden können (BT-Drucks 16/4841, 58).

Wenn keine Verlustbescheinigung ausgestellt wurde, erfolgt die Verlustberücksichtigung bereits iRd KapSt-Abzugsverfahrens. Eine zusätzliche Erfassung iRd Veranlagungsverfahrens würde zu einer Doppelberücksichtigung führen.

Der Antrag auf Bescheinigung nach § 43a Abs 3 S 4 EStG muss der auszahlenden Stelle bis zum 15.12. des laufenden Jahres zugehen (§ 43 Abs 3 S 5 EStG).

Auf eine Bescheinigung nach § 43 Abs 3 S 4 EStG kann verzichtet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die auszahlende Stelle den Verlust im Verrechnungstopf berücksichtigt und es somit nicht zu einer doppelten Erfassung von Verlusten kommt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die auszahlende Stelle aufgrund der von der FinVerw geäußerte Verwaltungsauffassung davon ausgeht, dass Verluste einkommensteuerrechtlich unbeachtlich sind (BFH v 20.10.2016, VIII R 55/13, BStBl II 2017, 264).

 

Rn. 1546–1552

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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