Rn. 1506

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die auszahlende Stelle hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Verlustbescheinigung) zu erteilen (§ 43a Abs 3 S 4 EStG).

Nach Erteilung der Verlustbescheinigung geht der Verlust bei der auszahlenden Stelle unter und kann nur noch iRd Veranlagungsverfahrens Berücksichtigung finden. Mit dieser Vorgehensweise wird erreicht, dass Verluste nicht iRd Verrechnungstopfes und zusätzlich bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Die bescheinigten Verluste dürfen im Veranlagungsverfahren nur mit anderen Einkünften aus KapVerm verrechnet werden und nur die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt, mindern.

Der Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung ist unwiderruflich. Er muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. Es kommt auf den Zugang des Antrages bei der auszahlenden Stelle an. Es ist weder möglich, nur einen Teil des Verlustes zu übernehmen noch den Verlust auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

Beantragt der StPfl keine Bescheinigung, werden die Verluste weiterhin im Verrechnungstopf bei dem Kreditinstitut mit zukünftig zufließenden Einkünften aus KapVerm verrechnet, ohne dass sie bei der Veranlagung Berücksichtigung finden können.

 

Rn. 1507

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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