Rn. 1530

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Bei Verlusten aus Termingeschäften nach § 20 Abs 6 S 5 EStG wird die Verlustnutzung zeitlich gestreckt. Hierdurch können Verluste aus Termingeschäften iSv § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG (insbesondere aus dem Verfall von Optionen; auch s Rn 1305ff) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG) und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften (§ 20 Abs 1 Nr 11 EStG; s Rn 1050ff) ausgeglichen werden.

Die Verlustverrechnung ist auf EUR 20 000 beschränkt (diese wurde bereits vor der erstmaligen Anwendung durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875 von EUR 10 000 auf EUR 20 000 erhöht). Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils iHv EUR 20 000 mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Ein Verlustausgleich nach § 20 Abs 6 S 5 EStG findet nur iRd Veranlagung statt. Die Verluste können nicht mit anderen KapErtr verrechnet werden. Das Kreditinstitut hat die angefallenen Verluste aus Termingeschäften auch ohne Antrag des StPfl zu bescheinigen, um dem StPfl iRd Veranlagung diese Verrechnung (beispielsweise mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Verluste aus Stillhaltergeschäften iSd § 20 Abs 1 Nr 11 EStG (zB durch entsprechende Glattstellungsgeschäfte) werden von § 20 Abs 6 S 5 EStG nicht erfasst (s BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 geändert durch BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1134 Tz 34a).

Nach der Gesetzesbegründung sind Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt, und die Verluste werden veranlagungsübergreifend berücksichtigt (s BT-Drucks 19/15876, 61).

§ 20 Abs 6 S 5 EStG ist anzuwenden auf Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen (§ 52 Abs 28 EStG).

 

Rn. 1531–1534

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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