Rn. 1290
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH v 03.12.2019, VIII R 34/16, BFH/NV 2020, 640 mwN). Einzelheiten s Rn 1215ff. Auf die Ausführung zum Veräußerungsbegriff iRd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG wird auch verwiesen, der auch hier entsprechend Anwendung findet (dazu s Rn 1272).
Rn. 1291
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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