Rn. 1272

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Unter Veräußerung versteht der BFH die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten (BFH vom 03.12.2019, VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 mwN). Einzelheiten s Rn 1215ff. Eine unentgeltliche Übertragung eines Anspruchs auf Gewinnausschüttung zB durch Schenkung oder Erbfolge fällt nicht unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG. Es verbleibt daher bei der an der Auszahlung der Dividende anknüpfenden Besteuerung.

Eine wirksame Veräußerung der Dividendenscheine iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG liegt nur vor, wenn die Dividendenscheine dem Erwerber übergeben werden. Wurden Dividendenansprüche nicht verbrieft, liegt eine wirksame Veräußerung eines sonstigen Anspruchs iSd zweiten Alternative des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG vor, wenn der Anspruch auf Gewinnausschüttung durch eine wirksame Forderungsabtretung auf den Erwerber übertragen wurde.

Bei einer teilentgeltlichen Veräußerung erfolgt eine Aufteilung des Geschäfts in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG, der insoweit eine Sperrwirkung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst 1 S 2 EStG in Höhe der Entgeltlichkeitsquote auf die Dividendenbesteuerung nach § 20 Abs 1 EStG hat. Der unentgeltliche Teil löst keine Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG aus. Hier kommt es zu der Dividendenbesteuerung nach § 20 Abs 1 EStG iHd Unentgeltlichkeitsquote.

 

Rn. 1273

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge