Rn. 1288

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG enthält keine dem § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG vergleichbare Regelung, wonach die Besteuerung des Veräußerungsgewinns der verbrieften und unverbrieften Forderung an die Stelle der Besteuerung der Zinsen aus § 20 Abs 1 (Nr 7) EStG tritt. Nach dem Sinn und Zweck des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG soll die Besteuerung zeitlich auf die Besteuerung der Veräußerung der verbrieften und unverbrieften Forderung vorgelagert werden.

Zur doppelten Besteuerung sowohl des Veräußerungsgewinns als auch der Zinsen darf es nicht kommen. Daher führt die Besteuerung nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG zu einer Steuerbefreiung der Zinszahlung (s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/2 40a (April 2022); Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 458 (Oktober 2019); Levedag in Schmidt, § 20 EStG Rz 162 (41. Aufl); auch s Bericht des Finanzausschusses v 25.03.1993, BT-Drucks 12/5016, 87, der von einer klarstellenden Wirkung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 2 EStG ausgeht und somit aus systematischen Gründen eine ausdrückliche Regelung einer Steuerbefreiung der Zinszahlung für verzichtbar erachtet).

 

Rn. 1289

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge