Rn. 1245

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter ähnliche Beteiligungen fallen nach der Gesetzesbegründung Anteile an Vorgesellschaften, die nach Abschluss des Vertrags zur Errichtung einer KapGes vor Eintragung in das Handelsregister bestehen (BT-Drucks 16/4841, 55). Vorgesellschaften sind bereits körperschaftlich strukturiert und fallen somit unter den Begriff der Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, so dass das Tatbestandsmerkmal "ähnliche Beteiligungen" nur klarstellt, dass die Veräußerungen von Anteilen an Vorgesellschaften in den Regelungsbereich des § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG fallen.

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