Rn. 1240

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG sind insbesondere inländische und ausländische Aktien, GmbH-Anteile und Anteile an Genossenschaften zu nennen (Einzelheiten s Rn 200ff). Auch Anteile an den Vorgesellschaften (zB eine Vor-GmbH oder Vor-AG) stellen Anteile an Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar, da diese bereits körperschaftliche Strukturen aufweisen.

Diese sind bei den sogenannten Vorgründungsgesellschaften noch nicht vorhanden, so dass diese noch keine Körperschaften iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG darstellen. Ebenso stellt die REIT-AG (s Rn 225) eine Körperschaft iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG dar.

 

Rn. 1241

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds gehörten bis 2017 ebenfalls zu den Einkünften aus KapVerm gemäß § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (§ 8 Abs 5 InvStG 2004). Ab 2018 werden Veräußerungsgewinne von Publikumsfonds von § 20 Abs 1 Nr 3 EStG iVm § 19 InvStG 2018 (s Rn 470c) sowie von Spezial-Investmentfonds von § 20 Abs 1 Nr 3a EStG iVm § 49 InvStG 2018 (s Rn 472b) erfasst.

 

Rn. 1242–1243

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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