Rn. 1503

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustvortrags: erstens im Veranlagungsverfahren und zweitens bei den die KapErtr auszahlenden Stellen (zB Kreditinstitute). Verluste aus KapVerm, die der KapSt unterliegen, verbleiben am Jahresende grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf der auszahlenden Stelle (zB beim depotführenden Kreditinstitut) und werden dort vorgetragen. Der StPfl hat die Möglichkeit, diese Verluste in sein Veranlagungsverfahren zu übernehmen, indem er bei dem/den depotführenden Kreditinstitut/en eine Verlustbescheinigung beantragt (bankenübergreifende Verlustverrechnung; § 20 Abs 6 S 7 EStG).

1. Verlustverrechnung beim KapSt-Abzug (§ 43a Abs 3 EStG)

a) Grundsatz

 

Rn. 1504

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Verlustverrechnung iRd KapSt-Abzugs ist in § 43a Abs 3 EStG geregelt.

Die die KapErtr auszahlende Stelle (zB Kreditinstitut, depotführendes Kreditinstitut) wird zu Folgendem verpflichtet (§ 43a Abs 3 EStG):

  • Sie hat die ausländischen Steuern auf KapErtr nach Maßgabe des § 32d Abs 5 EStG zu berücksichtigen (S 1).
  • Sie hat im Kj negative KapErtr und gezahlte Stückzinsen bis zur Höhe der positiven KapErtr zu berücksichtigen (S 2).
  • Sie hat den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Kj zu übertragen (S 3).
  • Sie hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Verlustbescheinigung) zu erteilen (S 4 und 5).
  • Sie hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr bei Übertragung von im Depot befindlichen WG auf ein anderes Depot der übernehmenden auszahlenden Stelle die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes mitzuteilen (S 6).

Mit der gesetzlichen Fixierung dieses Schemas wird erreicht, dass insbesondere auch bei Bezug von mit ausländischer Quellensteuer vorbelasteten Dividenden, von gezahlten Stückzinsen oder bei Veräußerungsverlusten die KapSt in zutreffender Höhe einbehalten wird und durch die Berücksichtigung dieser Tatbestände beim KapSt-Abzug zusätzliche Veranlagungsfälle vermieden werden.

b) Verlustvortrag

 

Rn. 1505

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Ein zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust im Verlustverrechnungstopf verbleibt bei der auszahlenden Stelle (zB Kreditinstitut) und ist von dieser auf das nächste Kj zu übertragen. Er steht für die Verrechnung mit positiven Einkünften aus KapVerm im/in Folgejahr/en zur Verfügung. Erteilt die auszahlende Stelle eine Verlustbescheinigung, geht der Verlust bei der auszahlenden Stelle zum Jahresende unter (s Rn 1506).

c) Ausstellung einer Verlustbescheinigung (bankenübergreifende Verlustverrechnung)

 

Rn. 1506

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die auszahlende Stelle hat auf Verlangen des Gläubigers der KapErtr über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (Verlustbescheinigung) zu erteilen (§ 43a Abs 3 S 4 EStG).

Nach Erteilung der Verlustbescheinigung geht der Verlust bei der auszahlenden Stelle unter und kann nur noch iRd Veranlagungsverfahrens Berücksichtigung finden. Mit dieser Vorgehensweise wird erreicht, dass Verluste nicht iRd Verrechnungstopfes und zusätzlich bei der Veranlagung berücksichtigt werden. Die bescheinigten Verluste dürfen im Veranlagungsverfahren nur mit anderen Einkünften aus KapVerm verrechnet werden und nur die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden VZ aus KapVerm erzielt, mindern.

Der Antrag auf Ausstellung der Verlustbescheinigung ist unwiderruflich. Er muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. Es kommt auf den Zugang des Antrages bei der auszahlenden Stelle an. Es ist weder möglich, nur einen Teil des Verlustes zu übernehmen noch den Verlust auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.

Beantragt der StPfl keine Bescheinigung, werden die Verluste weiterhin im Verrechnungstopf bei dem Kreditinstitut mit zukünftig zufließenden Einkünften aus KapVerm verrechnet, ohne dass sie bei der Veranlagung Berücksichtigung finden können.

 

Rn. 1507

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

2. Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren (§ 32d Abs 3 u 4 EStG)

 

Rn. 1508

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Verlustverrechnung iRd Veranlagungsverfahrens sind die allgemeinen Vorschriften zu Verlusten aus KapVerm in § 20 Abs 6 EStG anzuwenden:

  • Verlustverrechnungsreihenfolge,
  • Einschränkung der Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten,
  • Einschränkung der Verrechenbarkeit von Aktienverlusten,
  • zeitliche Streckung von Verlusten,
  • gesonderte Feststellung des Verlustvortrages,
  • besondere Vorschriften für Altverluste.

Die Berücksichtigung von Verlusten im Veranlagungsverfahren nach § 32d Abs 3 EStG (Pflichtveranlagung zum AbgSt-Tarif) erfolgt nach den oben beschriebenen allgemeinen Regeln, wenn mit Kapitalanlagen, deren Erträge nicht dem KapSt-Abzug unterliegen, Verluste erlitten werden.

Die Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Abs 4 EStG (Wahlveranlagung zum AbgSt-Tarif) ist nur vorzunehmen, wenn

  • der Verlust nicht iRd KapSt-Abzugs berücksichtigt wurde: Unberücksichtigt bleiben Verluste beim KapSt-Abzug, wenn sie über die Verlustbescheinigung nach § 43a Abs 3 EStG aus dem KapSt-Verfahren bei der auszahlenden Stelle herausgenommen und in das Veranlagungsverfahren überführt werden.

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