Rn. 1508

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Verlustverrechnung iRd Veranlagungsverfahrens sind die allgemeinen Vorschriften zu Verlusten aus KapVerm in § 20 Abs 6 EStG anzuwenden:

  • Verlustverrechnungsreihenfolge,
  • Einschränkung der Verrechenbarkeit mit anderen Einkunftsarten,
  • Einschränkung der Verrechenbarkeit von Aktienverlusten,
  • zeitliche Streckung von Verlusten,
  • gesonderte Feststellung des Verlustvortrages,
  • besondere Vorschriften für Altverluste.

Die Berücksichtigung von Verlusten im Veranlagungsverfahren nach § 32d Abs 3 EStG (Pflichtveranlagung zum AbgSt-Tarif) erfolgt nach den oben beschriebenen allgemeinen Regeln, wenn mit Kapitalanlagen, deren Erträge nicht dem KapSt-Abzug unterliegen, Verluste erlitten werden.

Die Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren gemäß § 32d Abs 4 EStG (Wahlveranlagung zum AbgSt-Tarif) ist nur vorzunehmen, wenn

  • der Verlust nicht iRd KapSt-Abzugs berücksichtigt wurde: Unberücksichtigt bleiben Verluste beim KapSt-Abzug, wenn sie über die Verlustbescheinigung nach § 43a Abs 3 EStG aus dem KapSt-Verfahren bei der auszahlenden Stelle herausgenommen und in das Veranlagungsverfahren überführt werden.

    Weiterhin können Verluste, die nicht kapitalertragsteuerpflichtig sind, nur im Veranlagungsverfahren verrechnet oder vortragen werden.

  • ein Verlustvortrag besteht.

    Altverluste sind ausschließlich im Veranlagungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ein Verlustvortrag aus Altverlusten und "Neuverlusten" kann nur iRd Veranlagung in Folgejahren verrechnet werden. Eine Übernahme zur Verrechnung mit Verlusten in Wertpapierdepots bei Kreditinstituten ist nicht möglich.

 

Rn. 1509–1510

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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