Rn. 744

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Um eine steuerliche Gleichbehandlung mit Anteilseigner einer KapGes iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG herzustellen, ordnet § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 Hs 2 EStG an, dass die Vorschriften über die vGA (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG), die Einlagerückgewähr (§ 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG) sowie die Liquidation (§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG) entsprechend Anwendung finden.

ba) Entsprechende Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (vGA)

 

Rn. 745

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Neben den mit offenen Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen werden durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auch explizit vGA von der Vorschrift mit umfasst. Die Unterscheidung

  • zwischen einer vGA iSd § 8 Abs 3 KStG bei der Körperschaft und
  • einer vGA an die mit Anteilseignern wirtschaftlich vergleichbaren Personen, die hinter der sonstigen Körperschaft sehen,

ist nach den Regeln für die vGA bei KapGes und ihren Anteilseignern vorzunehmen. Dabei sind vGA einer sonstigen Körperschaft oder einer Vermögensmasse zB bei überhöhten Gehaltszahlungen eines Geschäftsführers oder beim Verkauf eines Grundstücks unter Preis an den Hauptdestinatär denkbar.

bb) Entsprechende Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG (Einlagenrückgewähr)

 

Rn. 746

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG in § 20 Abs 1 Nr 9 Hs 2 EStG gehören Bezüge aus der Rückzahlung von Beträgen unter Verwendung des Einlagekontos iSd § 27 Abs 7 KStG nicht zu den Einnahmen. Aus dieser Regelung ist zu folgen, dass die unter § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG fallenden und nicht von der KSt befreiten Rechtssubjekte ein steuerliches Einlagekonto iSd § 27 KStG zu führen haben.

 

Rn. 747

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Erörterungsbedürftig ist aber, ob es sich parallel zu der Regelung in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG um Bezüge handelt; denn den in § 20 Abs 1 Nr 9 Hs 1 EStG verwandten Begriff der Gewinnausschüttungen könnte man auch auf offene Gewinnausschüttungen beschränken. Andererseits spricht § 8b Abs 1 KStG unterschiedslos von Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 2, 9 und 10 Buchst a EStG. Da ferner der ausdrücklich in Bezug genommene § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die Einordnung als möglicherweise steuerbarer Bezug voraussetzt, ist die Frage im Ergebnis zu bejahen.

 

Rn. 748

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) können ab dem VZ 2022 Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 1a Abs 1 S 1 KStG beantragen, wie eine KapGes (sog "optierende Gesellschaft") und ihre Gesellschafter wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer KapGes besteuert zu werden.

Da die optierende Gesellschaft dann auch ein Einlagekonto nach § 27 EStG zu führen hat, ist zu prüfen, ob ggf eine – nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG steuerfreie – Einlagerückgewähr in Betracht kommt.

 

Rn. 749–750

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

bc) Entsprechende Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (Liquidation)

 

Rn. 751

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch die Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 2 EStG zählen auch Einnahmen, die nach der Auflösung oder Kapitalherabsetzung anfallen, zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG.

 

Rn. 752–754

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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