Rn. 1554
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 7 S 2 EStG liegt ein Steuerstundungsmodell auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung der AbgSt. Als Steuerstundungsmodelle sind solche Gestaltungen zu werten, bei denen WK noch unter das alte Regime (voll abzugsfähig sowie Besteuerung nach § 32a EStG) fallen und die Erträge unter die ab dem VZ 2009 eingeführte 25 %ige Besteuerung. Diese Regelung dürfte nunmehr kaum Bedeutung haben.
Rn. 1555–1569
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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