Rn. 1478
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Die zugeteilten Anteile müssen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse herrühren, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat. Diese Einschränkung auf ausländische Subjekte erfolgte mit dem JStG 2020 v 28.12.2020, BStBl I 2020, 3096 mit Wirkung zum 01.01.2021. Zuvor waren auch Inlandsfälle von der Norm umfasst.
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