Rn. 1443
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Nach § 20 Abs 4 S 6 EStG sind für Zwecke des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs 4 EStG bei unentgeltlichem Erwerb dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung, die Überführung des WG in das PV, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beträge iSd § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Diese Regelung bestimmt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb von WG im Wege der Einzelrechtsnachfolge dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen des Rechtsvorgängers zuzurechnen sind (s BT-Drucks 16/4841, 57).
Rn. 1444
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
vorläufig frei
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