Tz. 285

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der ebenfalls durch das URefG 2008 eingefügte § 20 Abs 4 EStG bestimmt für die in § 20 Abs 2 EStG genannten Veräußerungsfälle die StBemessungsgrundlage. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass den Kreditinstituten die Bemessungsgrundlage für die AbgeltungSt bekannt sein muss, die gem § 43 Abs 1 Nrn 9 – 12 EStG auch bei vd Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 2 EStG zu erheben ist.

Bemessungsgrundlage ist der in den §§ 20 Abs 2 iVm 20 Abs 4 EStG definierte Gewinn. Gewinn iSd § 20 Abs 4 S 1 EStG ist der Betrag, um den die Einnahmen aus der Veräußerung – abzgl der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen – die AK des WG übersteigen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/4841, 54) werden damit künftig neben den Einnahmen aus den in § 20 Abs 1 EStG angeführten Kap-Anlagen auch die Wertzuwächse die dem Stpfl durch die Veräußerung von Kap-Anlagen – unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im PV – oder nach dem Abschluss eines Kap-Überlassungsvertrags zufließen, der ESt unterworfen werden.

 

Tz. 286

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4 S 1 Hs 1 EStG regelt in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zu den Veräußerungsvorschriften in § 17 EStG und § 23 EStG aF dass Bemessungsgrundlage grds der Betrag ist, um den die Einnahmen aus der Veräußerung abz der im Zusammenhang entstehenden Veräußerungskosten die AK des WG übersteigen. Dieser Betrag kann sowohl positiv (Gewinn) als auch negativ (Verlust) sein. Zu den Aufwendungen idS gehören auch Veräußerungskosten und – bei Ausübung von Verkaufsoptionen mit Andienung des Basiswertes – durch den Optionsnehmer bereits geleistete Optionsprämien. Nach § 20 Abs 4 S 1 Hs 2 EStG sind für die Ermittlung des Gewinns bei nicht in Euro getätigten Geschäften die Einnahmen und die AK jeweils in Euro anzusetzen. Damit werden auch die sich aus den Währungsschwankungen ergebenden Gewinne stlich erfasst. Hierunter fallen die Anschaffung von Wertpapieren in fremder Währung oder der Erwerb von ausl Anleihen.

 

Tz. 287

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4 S 2 EStG regelt vergleichbar zu § 17 Abs 2 S 2 EStG die Gewinnermittlung in den Fällen einer verdeckten Einlage.

 

Tz. 288

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4 S 3 EStG bestimmt, dass bei der Veräußerung eines WG, das aus einem BV entnommen wurde oder aufgrund einer Betriebsaufgabe in das PV überführt wurde, anstelle der AK bei der Entnahme oder bei der Betriebsaufgabe angesetzte Wert tritt. Dadurch unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs 2 EStG lediglich die im PV zugeflossenen Wertzuwächse.

 

Tz. 289

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4 S 4 EStG betrifft die Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

§ 20 Abs 4 S 5 EStG betrifft Gewinne aus einem Termingeschäft iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG.

 

Tz. 290

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 4 S 6 EStG bestimmt, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb von WG im Wege der Einzelrechtsnachfolge dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen des Rechtsvorgängers zuzurechnen sind.

§ 20 Abs 4 S 7 EStG regelt, dass bei Wertpapieren in der sog Girosammelverwahrung die Fifo-Methode (first-in-first-out) als Verwertungsreihenfolge Anwendung findet. Damit wird erreicht, dass die Kreditinstitute den St-Abzug bei der Veräußerung von gleichartigen Wertpapieren, die zu vd Zeitpunkten angeschafft wurden, in der Praxis leichter bewältigen können.

 

Tz. 291 - 294

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

vorläufig frei

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