Rn. 755

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 EStG, der auf die unbeschränkt stpfl Körperschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 3–5 EStG verweist, ist die Vorschrift nur auf inländische Rechtssubjekte anzuwenden.

Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BStBl I 2010, 1768) wurden durch Hinzufügung von S 2 auch vergleichbare Rechtssubjekte, die weder im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben mit aufgenommen.

Damit wollte der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit Ausschüttungen nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG herstellen, da diese auch dem Grunde nach auch dann von § 20 EStG erfasst werden, wenn sie von ausländischen Schuldnern stammen. Eine Vergleichbarkeit der Rechtssubjekte erfolgt nach den Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs.

 

Rn. 756

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei Zuwendungen einer ausländischen Stiftung besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung mit ESt und SchenkSt. Zwar fallen satzungsmäßige Ausschüttungen ausländischer Stiftungen nicht unter die Besteuerung nach § 7 Abs 1 Nr 9 S 2 ErbStG (BFH vom 03.07.2019, II R 6/16, BStBl II 2020, 61). Erfolgt die Ausschüttung von einem Zwischenberechtigten, so kann dieses eine Besteuerung nach dem ErbStG auslösen, was durchaus bei einem Trust denkbar wäre. Dies dürfte gegen das Gleichheitsverbot des Art 3 GG verstoßen. Der BFH hat aber selber rechtliche Zweifel, wenn ein Sachverhalt sowohl eine Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG und § 7 Abs 1 Nr 9 ErbStG auslösen würde (BFH vom 21.07.2014, II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554).

 

Rn. 757

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Voraussetzung dafür, dass eine Leistung einer Gewinnausschüttung iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtschaftlich vergeichbar ist, ist, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stifung nehmen kann. Ansonsten wäre es leicht möglich, durch Gestaltung der Satzung beim Zahlungsempfänger sog "weiße Einkünfte" zu erreichen (FG Hamburg vom 20.08.2021, 6 K 196/20, EFG 2022, 241, Rev VIII R 25/21).

 

Rn. 758–799

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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