a) Vermietung und Verpachtung

 

Rn. 1580

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus VuV ist die Zwecksetzung des eingesetzten Kapitals. Ist das Kapital dazu bestimmt, unbewegliche WG zu erwerben oder herzustellen, die danach der Erzielung von Einkünften aus VuV dienen, so gehören vor der Kapitalverwendung hieraus erzielte Guthaben- wie Schuldzinsen zu den Einkünften aus VuV.

Dabei ist bei Einzelpersonen und Eigentümergemeinschaften bis zum tatsächlichen Einsatz des Kapitals und darüber hinaus, zB bei Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen oder Zinserträgen aus Mietkonten, davon auszugehen, dass zunächst der eigenständige Zweck verfolgt wird, KapErtr zu erzielen, die den Einkünften aus KapVerm zuzuordnen sind.

Sämtliche Einnahmen und Ausgaben von Grundstücksgesellschaften hingegen, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck die Erzielung von Einkünften aus VuV ist und die nicht als gewerblich gemäß § 15 Abs 3 Nr 2 EStG anzusehen sind, insbesondere bei geschlossenen Immobilienfonds, gehören zu den Einkünften aus VuV. Daher sind die Guthaben- und Schuldzinsen für das EK und FK zur Anschaffung oder Herstellung der Immobilie, die vermietet werden soll, den Einkünften aus VuV zuzuordnen. Einkünfte aus KapVerm können bei Grundstücksgesellschaften nur dann in Betracht kommen, wenn Kapital langfristig verzinslich angelegt wird und deutlich erkennbar kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV besteht.

Andererseits gehören jedoch die vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu zahlenden Zinsen für eine Enteigungsentschädigung zu den Einkünften aus KapVerm, wenn der Enteignungsberechtigte wirtschaftliches Eigentum am Grundstück erlangt hat (BFH v 28.10.1998, X R 96/96, BStBl II 1999, 217; BFH v 24.04.1980, VIII R 120/76, BStBl II 1980, 570; BFH v 12.09.1985, VIII R 306/81, BStBl II 1986, 252). In diesem Falle stellt die Verzinsung das Entgelt für die Nutzung der Enteignungsentschädigung und nicht für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks dar. Anders ist zu entscheiden, wenn die endgültige Enteignung noch ungewiss ist und zunächst steuerrechtlich ein der Miete vergleichbares Verhältnis vorliegt; in diesem Falle zählt die Entschädigung zu den Einkünften aus VuV (BFH v 14.06.1963, VI 216/61 U, BStBl III 1963, 380).

Zur Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge aus Bausparverträgen s Rn 658 und s § 21 Anh 1: ABC der Einnahmen "Bausparguthabenzins" (Nacke).

Termingeschäfte (zB Zinsbegrenzungsvereinbarungen oder Swaps), die zu den Einkünften aus VuV gehören, fallen nicht unter die Einkünfte des § 20 EStG. Derartige Geschäfte werden von den StPfl – wie bei den betrieblichen Einkünften – meist zu Absicherungszwecken (Absicherung von Darlehen, die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen) abgeschlossen.

b) Nichtselbstständige Arbeit

 

Rn. 1581

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Das Verhältnis zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht geregelt, so dass die Abgrenzung aus der Wesensart der Einkunftsart zu treffen ist. Demzufolge ist allgemein zu prüfen, ob die Einnahmen durch das Arbeitsverhältnis oder durch Kapitalüberlassung veranlasst sind.

Eine Umqualifizierung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in eine Kapitalforderung setzt die Dispositionsbefugnis des ArbN voraus (BFH vom 14.05.1982, VI R 124/77, BStBl II 1982, 469). Die ausgezahlten Zinsen bei der Umwandlung von Gratifikations-Ansprüchen der ArbN in verzinsliche Vereinbarungsdarlehen sind Einnahmen aus KapVerm und nicht solche aus dem Arbeitsverhältnis (BFH vom 31.10.1989, VIII R 210/83, BStBl II 1990, 532; BFH vom 16.06.2020, VIII R 5/17, BStBl II 2020, 807), ebenso Verzugszinsen bei verspäteter Entrichtung des Arbeitslohnes (BFH vom 29.09.1981, VIII R 39/79, BStBl II 1982, 113 mwN).

Eine Darlehensforderung behält auch dann ihren Charakter als Kapitalforderung, wenn sie zur Sicherung des Arbeitsplatzes gegeben wird (BFH vom 19.10.1982, VIII R 97/79, BStBl II 1983, 295), ebenso bleiben die Schuldzinsen für ein ArbG-Darlehen zum Erwerb von Genussrechten an einem mit dem ArbG verbundenen Unternehmen WK bei den Einkünften aus KapVerm (FG Ha vom 08.03.2002, II 424/00, EFG 2002, 962), auch wenn dies ausschließlich zur Förderung der beruflichen Aufstiegschancen geschieht; zum Arbeitsverhältnis iRd stillen Gesellschaft s Rn 487; zur Tätigkeitsvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes als vGA s Rn 323ff.

 

Rn. 1582–1584

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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