a) Betriebsvermögen

 

Rn. 1572

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs 2 Nr 1 EStG gehört der Gewinn aus der Erzielung von Einkünften aus KapVerm dann, wenn das KapVerm Bestandteil des notwendigen oder gewillkürten BV bzw des Sonder-BV ist. Das ist zB der Fall bei Dividenden auf Aktien, die zum BV gehören. Ebenso gehören Gewinnanteile, die ein gewerblicher Unternehmer dafür erhält, dass er sich als typischer stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt hat, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Erhält ein Angehöriger eines freien Berufes Verzugszinsen, so sind diese als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit einzuordnen. Da die Darlehensforderung eines StB gegen seinen Mandanten notwendiges BV ist, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten (BFH v 22.04.1980, VIII R 236/77, BStBl II 1980, 571), sind die hierauf entfallenden Zinszahlungen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Nicht zum notwendigen BV und damit zu den Einkünften aus KapVerm gehört hingegen die Beteiligung eines StB an einer der Steuerberatung wesensfremden GmbH (BFH v 22.01.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564; BFH v 10.04.2019, X R 28/16, BStBl II 2019, 474).

Wertpapiere können in das BV eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, zB in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Für einen unmittelbaren Zusammenhang von Wertpapieren mit dem freiberuflichen Betrieb reicht es

  • weder aus, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben worden sind,
  • noch, dass sie in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind,
  • noch, dass sie als Sicherheit für betriebliche Schulden dienen.

Eine Zuordnung zum gewillkürten BV kommt nicht in Betracht, wenn die vom Betriebsinhaber erworbenen Wertpapiere der Erschließung einer eigenen Einkaufsquelle dienen (BFH v 17.05.2011, VIII R 1/08, BStBl II 2011, 862).

b) Beteiligung iSv § 17 EStG

 

Rn. 1572a

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Veräußerungsgeschäfte, die unter § 17 EStG fallen, werden überwiegend auch von § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG erfasst. § 17 EStG verdrängt aufgrund der Subsidiarität § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG. Soweit Darlehensverluste dem Regelungsbereich des § 17 EStG zuzurechnen sind (dazu s § 17 Abs 2a EStG und s § 17 Rn 281aff (Karrenbrock)) sind diese bei § 17 EStG, nur ansonsten bei § 20 Abs 2 EStG zu berücksichtigen (ausführlich dazu s Rn 1374).

c) Vermögensverwaltung von Wertpapieren

 

Rn. 1573

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Erzielung von KapErtr kann nicht nur Bestandteil eines andersartigen BV sein, sondern selbst einen eigenständigen Gewerbebetrieb bilden, sofern der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird.

Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen iS einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.

Eine gewerbliche Betätigung wird unterstellt, wenn eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (R 15.7 Abs 1 EStR 2012; allgemein s § 15 Rn 130 (Bitz); BFH v 03.07.1995, GrS 1/93, BStBl II 1995, 617).

Wertpapiergeschäfte auf eigene Rechnung gehören nach ständige Rspr – selbst in größerem Umfang – noch zur privaten Vermögensvorsorge und -verwaltung. Die Nutzbarmachung einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Verkauf größerer Mengen von Wertpapieren macht derartige Geschäfte noch nicht zu gewerblichen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren und mithin die Umschichtung der Papiere überschreitet die Grenze zur gewerblichen Betätigung daher nur in besonderen Fällen. Dann kann jedoch nicht isoliert auf einzelne Merkmale abgestellt werden, vielmehr ist das Gesamtbild entscheidend. Dabei sind die einzelnen Beweisanzeichen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BFH v 31.07.1990, BStBl II 1991, 66; BFH v 29.10.1998, BStBl II 1999, 448; BFH v 20.12.2000, BStBl II 2001, 706 – Bestätigung der ständigen Rspr; BFH BFH/NV 2001, 961 mwN; BFH BFH/NV 2001, 1015).

Der Bereich der Vermögensverwaltung und damit der Einkünfte aus KapVerm wird nicht verlassen, solange sich die Betätigung als Nutzung von vorhandenem Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung und als Substanz erhaltende Umschichtung der Vermögenswerte darstellt. Die Gewerblichkeit wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände unterstellt. Tritt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung die Ausnutzung substanzieller Vermögenszuwächse durch kurzfristige Umschichtung, wobei der StPfl wie ein Wertpapierhändler auftritt, in den Vordergrund, nimmt die Rspr das Vorliegen eines Gewerbebetriebes an (s § 15 Rn 135 (Bitz)).

 

Rn. 1574

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb haben sich unter anderem folgende ...

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