a) Einlösung

 

Rn. 1394

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (BFH v 20.11.2018, VIIIR 37/15, BStBl II 2019, 507). Er ist zwar nicht auf Forderungen (Schuldverschreibungen) beschränkt, sondern betrifft dem Wortlaut nach alle Wertpapiere (zB Zins-, Gewinnanteils- und Ertragsscheine sowie rückzahlbare Wertpapiere gemäß §§ 803, 804, 1083 Abs 2 BGB), die bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zu erfüllen sind (dazu s Buge in H/H/R, § 20 EStG Rz 531 (Oktober 2019); s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 5 (April 2022)). Unter Einlösung ist nicht nur die Endeinlösung, somit die Einlösung zur Endfälligkeit (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59), aber auch die Einlösung vor und nach dem Zeitpunkt der Endfälligkeit zu sehen (auch BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507; s Levedag in Schmidt, § 20 EStG Rz 149 (41. Aufl)).

Nach der Gesetzesbegründung soll auch die bis zum VZ 2009 das nicht erfasste Emissionsdisagio nach der sogenannten Disagio-Staffel (s BMF v 24.11.1986, BStBl I 1986, 539) im Zeitpunkt der Rückgabe der Schuldverschreibung zum stpfl KapErtr gehören (s BT-Drucks 16/4841, 56).

Der Verfall von Finanzinnovationen stellt eine Einlösung iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG dar. Der Verfall und somit die Ausbuchung wird als eine Einlösung zu Null erfasst (dazu BFH v 20.11.2018, VIII R 37/15, BStBl II 2019, 507 zu einem automatischen Verfall von Knock-out-Zertifikaten im Zeitpunkt des Erreichens der Knock-out-Schwelle).

b) Rückzahlung

 

Rn. 1395

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Unter Rückzahlung einer Kapitalforderung ist die (teilweise) Erfüllung der Kapitalforderung durch Rückgewähr einer Kapitalforderung des vom Kapitalgeber an den Kapitalnehmer überlassenen Kapitals zu verstehen (s Jochum in K/S/M, § 20 EStG Rz D/9 6 (April 2022)).

Die Teilrückzahlung, also die Nichtrückzahlung eines Teilbetrages (teilweiser Ausfall) ist als Rückzahlung iSv § 20 Abs 2 S 2 EStG einer Veräußerung gleichgestellt und führt zu negativen Einkünften nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2 EStG (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Auch der Totalausfall fällt unter den Tatbestand der Rückzahlung (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 60).

Der Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung steht einem Forderungsausfall gleich und führt nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG und § 20 Abs 2 S 2 u Abs 4 EStG zu einem steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsverlust (BFH v 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, S 833). Der Anerkennung des Verlusts steht die Freiwilligkeit des Verzichts nicht entgegen. Bezogen auf den nicht werthaltigen Teil der Forderung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung gemäß § 20 Abs 6 S 6 EStG zu berücksichtigen (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 61).

c) Abtretung

 

Rn. 1396

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die Abtretung oder auch Zession genannt ist die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar), § 398 BGB. Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung. Die Abtretung kann nach § 20 Abs 2 S 2 EStG nur dann ein veräußerungsähnlicher Tatbestand sein, wenn die Abtretung gegen Entgelt erfolgt (s BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 [Einzelfragen zur AbgSt] Tz 59).

d) Verdeckte Einlage in eine KapGes

 

Rn. 1397

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Eine verdeckte Einlage in eine KapGes steht der Veräußerung gleich. Diese liegt vor, wenn ein Gesellschafter seiner KapGes ein WG zuwendet und die Zuwendung gesellschaftsrechtlich nicht vorgeschrieben ist. Eine dem Gesellschafter nahestehende Person kann ebenfalls das WG der Gesellschaft überlassen. Hier liegt eine mittelbar verdeckte Einlage vor. Laut Rspr ist die verdeckte Einlage in eine KapGes unentgeltlich. Seit dem VZ 1999 galt sie jedoch als Veräußerung iSd § 23 EStG. Mit der UntStRG 2008 (BGBl I 2007, 1912) fällt sie nun auch unter die Einnahmen aus KapVerm iSd § 20 EStG (vergleichbar mit der Regelung in § 17 Abs 1 S 2 EStG). Zur Bemessungsgrundlage bei verdeckter Einlage s Rn 1436.

Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung führt gegenüber seiner KapGes zu einer Einlage, soweit der Kläger auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (BFH v 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307). Der Verzicht auf eine Teilforderung führt erst dann zu einer Einlage, wenn der Verzichtsbetrag den Nennwert des nicht werthaltigen Teils der Forderung übersteigt. Soweit dies der Fall ist, liegt eine Einlage vor, die nach der Einführung der AbgSt nach § 20 Abs 2 S 2 EStG zu besteuern ist. Stehen der Einlage (werthaltiger Teil der Forderung) AK in gleicher Höhe gegenüber, entsteht durch die Einlage gemäß § 20 Abs 4 EStG kein Gewinn (BFH v 06....

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