Rn. 1436

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Nach § 20 Abs 4 S 2 Hs 1 EStG tritt in den Fällen der verdeckten Einlage an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der WG ihr gemeiner Wert. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der KapGes einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Zum Begriff der verdeckten Einlage auch s H 4.3 Abs 1 EStH 2021 "Verdeckte Einlage". Der gemeine Wert ergibt sich aus §§ 9ff BewG. Der Gewinn ist für das Kj der verdeckten Einlage anzusetzen (§ 20 Abs 4 S 2 Hs 2 EStG).

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