Rn. 241b

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

§ 20 Abs 1 Nr 1 EStG erfasst auch Bezüge aus der Beteiligung an ausländischen Gesellschaften, die ihrer Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG oder GmbH im Wesentlichen entspricht (BFH v 20.10.2010, I R 117/08, BStBl II 2022, 254). Hierfür kommt es auf einen sogenannten Typenvergleich an. Sowohl das ausländische Rechtsgebilde als auch die konkrete Beteiligungsform des StPfl müssen vom Typ her den Gesellschafts- und Beteiligungsformen gleichen, die in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt werden. Entscheidend ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in der Satzung der Gesellschaft (zur Vergleichbarkeit einer US-amerikanischen LLC mit einer inländischen KapGes s BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411; zum Typenvergleich allgemein BFH v 18.05.2021, I B 76/20 (AdV), DStR 2021, 2389).

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