Rn. 597

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Zu den Einkünften aus KapVerm erfasst § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG als Auffangtatbestand Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dieses gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs 1 Nr 7 S 2 EStG). Durch die Formulierung "sonstige Kapitalforderungen" ist erkennbar, dass der Tatbestand gegenüber KapErtr, die durch § 20 Abs 1 Nr 1–6 EStG oder durch § 20 Abs 1 Nr 8–11 EStG erfasst werden, subsidiär ist.

Im Einzelnen führen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG Erträge aus folgenden Kapitalanlagen zu stpfl Einkünften:

 
Fall Rückzahlung des KapVerm Entgelt für die Überlassung des KapVerm
1 gesichert gesichert
2 gesichert ungesichert
3 ungesichert gesichert
4 ungesichert ungesichert

§ 20 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG bestimmt ausdrücklich, dass Erstattungszinsen des § 233a AO Erträge iSd Vorschrift sind.

 

Rn. 598–600

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

a) Zeitliche Anwendungsvorschrift für die AbgSt

 

Rn. 601

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Die stpfl Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen unterliegen der AbgSt erstmalig, wenn sie dem StPfl nach dem 31.12.2008 zufließen.

Eine Ausnahme ergibt sich für KapErtr aus den sogenannten Vollrisikozertifikaten (s Rn 597 Fall 4). Diese unterliegen gemäß § 52a Abs 28 S 17 EStG der AbgSt, soweit die KapErtr dem StPfl nach dem 30.06.2009 zufließen, es sei denn, das Vollrisikozertifikat wurde vor dem 15.03.2007 angeschafft. Hier wurden zur Verhinderung der Auflegung unüberschaubar vieler Endloszertifikate knappe Bestandsschutzregelungen und kurze Übergangsfristen geschaffen. Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen die Vollrisikozertifikate immer der AbgSt.

b) Ausnahmen von der AbgSt

 

Rn. 602

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Für Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen greifen die Ausnahmen vom gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs 2 Nr 1 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind oder der StPfl zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen; Erläuterung hierzu s § 32d Rn 240ff (Weiss). Der AbgSt-Satz ist für diese Einkünfte nicht anzuwenden mit der Folge, dass tatsächliche WK berücksichtigt werden können und Verluste nach den allgemeinen Regeln verrechenbar sind.

c) Kapitalertragsteuer-Einbehalt

 

Rn. 603

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

Auf inländische KapErtr aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannt werden, wird gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG KapSt erhoben. Auf inländische und ausländische Zinsen aus Anleihen und Forderungen sowie auf sonstige inländische Kapitalforderungen jeder Art, soweit der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, wird KapSt gemäß § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a u b EStG erhoben.

d) Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der AbgSt

 

Rn. 604

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

S BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 (Einzelfragen zur AbgSt).

 

Rn. 605–608

Stand: EL 162 – ET: 12/2022

vorläufig frei

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