Rn. 240

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Anwendung des AbgSt-Satzes ist bei Einkünften nach § 20 Abs 1 Nr 4 u 7 EStG und den dazugehörigen Veräußerungsgewinnen in § 20 Abs 2 EStG zu versagen, soweit eine sog "Back-to-back-Finanzierung" vorliegt. Die Intention des Gesetzgebers ist – wie auch in den übrigen Vorschriften des § 32d Abs 2 Nr 1 EStG – die Verhinderung ungewollter Steuersatzdifferenzen, die die StPfl zu Lasten des Fiskus ausnutzen (grundlegend Behrens/Renner, BB 2008, 2319). Die "Missbrauchsvermutung" des Gesetzes ist bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG unwiderlegbar (Moritz/Strohm in Frotscher/Geurts, § 32d EStG Rz 43, Stand 21.04.2016).

 

Rn. 241

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Potential für derartige Gestaltungen hat der Gesetzgeber nach S 1 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG insb bei Gestaltungen eines StPfl mit einem "Dritten" gesehen, der die KapErtr nach § 20 Abs 1 Nr 4 o 7 EStG schuldet. Nach S 2 sind aber auch Gestaltungen schädlich, bei denen Kapital überlassen wird

  • an dem Gläubiger nahe stehende Personen,
  • Mitunternehmerschaften, an denen der Gläubiger oder eine nahe stehende Person als Mitunternehmer beteiligt sind, oder
  • KapGes oder Genossenschaften, an denen der Gläubiger oder eine nahe stehende Person zu mindestens 10 % beteiligt sind,

soweit der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.

 

Rn. 242

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Erforderlich ist jeweils ein "Zusammenhang" der Kapitalanlage mit der Kapitalüberlassung (S 1). Nach S 3 des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG ist von einem Zusammenhang auszugehen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. Sätze 4 und 5 spezifizieren diesen Zusammenhang näher. Nach S 6 sind die Regelungen der Sätze 1–5 sinngemäß anzuwenden, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der KapErtr für die Erzielung von Einkünften iSd § 2 Abs 1 S 1 Nr 4, 6 und 7 eingesetzt wird.

 

Rn. 243

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

§ 32d Abs 2 Nr 1 Buchst c EStG wird durch das Wort "soweit" eingeleitet, so dass dessen Wirkungen – die Versagung des AbgSt-Satzes nach § 32d Abs 1 EStG und die Aufhebung der Restriktionen des § 20 Abs 6 und 9 EStG – nur anteilig eintreten, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (zur Bedeutung zB BFH v 20.05.2015, I R 68/14, BStBl II 2016, 90 Rz 16).

 

Rn. 244

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Regelung wird im AbgSt-E BMF nicht kommentiert und ist bislang noch kaum in der Rspr der FG streitgegenständlich gewesen.

 

Rn. 245–249

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

vorläufig frei

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