Rn. 87

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Absicht von GbR-Gesellschaftern, einen weiteren Gesellschafter aufzunehmen, rechtfertigt es idR nicht, den Anteil jedes Gesellschafters aufzuteilen in einen, den er veräußern, und einen restlichen, den er weiter behalten will mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht nur für den Letzten zu bejahen wäre (BFH BStBl II 1999, 718 mit Verneinung von § 42 AO im konkreten Fall).

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