ma) Doppelte Einkünfteerzielungsabsicht

 

Rn. 83

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Bei PersGes muss die Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen auf

 

Rn. 84

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Beides ist idR nicht getrennt zu beurteilen (BFH IX R 50/10, BStBl II 2011, 704), Ausnahme: wenn sich der Gesellschafter zB nur kurzfristig zur Verlustübernahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (BFH BStBl II 1987, 707; 1999, 718; 1999, 468; 2000, 676). Diese "doppelte" Einkünfteerzielungsabsicht gilt zB auch

 

Rn. 84a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Überträgt ein Kommanditist nur wenige Monate nach KG-Gründung seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf seine Kinder und lassen die Umstände auf einen Gesamtplan schließen, fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht für diese Zeit; daher ist eine Sofortabschreibung für GWG (§ 6 Abs 2 EStG) bei der Berechnung der Totalprognose zu berücksichtigen (BFH IV B 8/05 nv).

 

Rn. 84b

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei der Betriebsaufspaltung s Rn 123 und s § 15 Rn 300ff (Bitz).

mb) Mehrung des BV

 

Rn. 85

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das BV der Gesellschaft einschließlich des Sonder-BV der Gesellschafter ist zu vermehren, und zwar – ebenfalls s Rn 73 – im Zeitraum zwischen Gründung und Beendigung des Betriebs (BFH BStBl II 1991, 564; 1999, 727; BFH/NV 1995, 866). Die Mehrung des BV umfasst auch stpfl (nicht aber: steuerfreie, s Rn 73, 75, 108) Gewinne aus der Veräußerung von AV (BFH BStBl II 1988, 778; BFH/NV 1995, 866). Abzustellen ist dabei grdsl (s Rn 74) auf die gesamte voraussichtliche Betriebsdauer (BFH BFH/NV 1987, 89).

mc) Mehrere Tätigkeitsfelder der PersGes

 

Rn. 86

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Eine andere Frage ist es, dass bei einer (hier: gewerblich tätigen) PersGes mit verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich geprüft werden muss, sondern für jede Tätigkeit getrennt (so BFH BStBl II 1997, 202, hier für eine KG, die neben der Vermietung von Grundstücken und Baumaschinen ua auch Hubschrauber vermietete; diese Hubschrauber-Vermietung hielt der BFH für eine eigenständige Betätigung); zu Abwehrstrategien gegen diese Entscheidung: Berz, DStR 1997, 358. Ferner s Rn 77c.

md) Aufnahme eines weiteren Gesellschafters

 

Rn. 87

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Absicht von GbR-Gesellschaftern, einen weiteren Gesellschafter aufzunehmen, rechtfertigt es idR nicht, den Anteil jedes Gesellschafters aufzuteilen in einen, den er veräußern, und einen restlichen, den er weiter behalten will mit der Folge, dass die Überschusserzielungsabsicht nur für den Letzten zu bejahen wäre (BFH BStBl II 1999, 718 mit Verneinung von § 42 AO im konkreten Fall).

me) Einbringung

 

Rn. 88

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Wird ein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co KG eingebracht, ist bei der Prüfung, ob das Unternehmen der GmbH & Co KG Gewinnerzielungsabsicht aufweist, auch die Verlustphase des Einzelunternehmens einzubeziehen (BFH BFH/NV 2003, 1298).

mf) Verlustzuweisungsgesellschaften

 

Rn. 89

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zum Thema "Verlustzuweisungsgesellschaften" s Rn 123 und s Erläut zu § 15b (Handzik).

mg) Atypisch stille Beteiligung

 

Rn. 90

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die Liebhaberei-Grundsätze bzw die Frage der Gewinnerzielungsabsicht gilt auch bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer

  • GmbH (BFH BFH/NV 1999, 169),
  • Verlustzuweisungsgesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft (FG Ha DStRE 2002, 928 rkr, ohne Angabe der genauen Rechtsform).

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