Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft: Erschütterung des Anscheinsbeweises

 

Leitsatz (NV)

  1. Wird ein mit Verlust arbeitendes Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG eingebracht, so ist die Gewinnerzielungsabsicht der Personengesellschaft nicht nach den Grundsätzen der Neugründung eines Unternehmens, sondern danach zu beurteilen, ob die betriebsspezifisch zu bestimmende Anlaufphase des eingebrachten Betriebs noch anhält und ob die im Anschluss an die Anlaufphase des Einzelunternehmens ergriffenen ‐ und ggf. noch in der Zeit vor der Einbringung begonnenen ‐ Umstrukturierungsmaßnahmen der Personengesellschaft geeignet sind, den prima-facie-Beweis zugunsten der Gewinnerzielungsabsicht aufrechtzuerhalten. Bei der Frage, ob aufgrund der eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen eine Totalgewinnprognose glaubhaft gemacht wurde, sind auch die vor der Einbringung erzielten Verluste zu berücksichtigen.
  2. Der Senat lässt offen, ob der in Fällen der Neugründung eines Unternehmens bestehende Anscheinsbeweis zugunsten der Gewinnerzielungsabsicht nach Durchlaufen der (betriebsspezifischen) Anlaufphase bereits dann als entkräftet anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, aussichtsreiche Maßnahmen zur Beseitigung der Verlustquellen ergriffen zu haben, oder ob die Annahme einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen und Neigungen hingenommen wurden. Letzteres ist jedenfalls dann gegeben, wenn der verlustträchtige Betrieb nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen deshalb fortgeführt (d.h. nicht liquidiert) wurde, weil die Liquidation des Unternehmens zum Verlust einer anderen Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen geführt hätte (hier: Beteiligung an einer rentablen Kapitalgesellschaft mit Branchennähe zum Verlustbetrieb).
 

Normenkette

EStG § 15; UmwStG § 24

 

Fundstellen

Haufe-Index 968325

BFH/NV 2003, 1298

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