Rn. 300

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist auch Ausgangsgröße für andere Vorschriften, zB:

  • § 10b Abs 1 S 1 EStG: Maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kj aufgewendeten Löhne und Gehälter sind unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift als Spenden (Sonderausgaben) abziehbar. Dazu s § 10b Rn 125 ff (Pust).
  • § 10d Abs 1, 2 EStG: s Rn 299.
  • § 33 Abs 3 EStG: Die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen ist gestaffelt nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dazu s § 33 Rn 200 ff (Nacke).

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