Rn. 345

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Unter dieser Position ist zurzeit nur der Härteausgleich zu berücksichtigen, den § 46 Abs 3 EStG und § 70 EStDV für bestimmte Fälle der Veranlagung von LStPfl mit geringfügigen sonstigen Einkünften gewähren (s R 2 Abs 1 Nr 16 EStR 2012).

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