Rn. 331

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Sind neben dem Normaltarif ermäßigte Steuersätze anzuwenden (§§ 34–35cEStG), so ist die Bemessungsgrundlage aufzuteilen in:

(1) Beträge, die dem Normaltarif unterliegen
(2) Beträge, für die der ermäßigte Steuersatz gilt.
 

Rn. 332

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Die richtige Aufteilung ist nicht einfach. Sie verlangt eine Entscheidung darüber, ob im zvE berücksichtigte Abzugsbeträge gleichmäßig den begünstigten und den nicht begünstigten Teil der Bemessungsgrundlage kürzen oder ob die Abzugsbeträge vornehmlich bei dem einen oder anderen Teil der Bemessungsgrundlage anzurechnen sind. Um den Begünstigungsrahmen voll ausschöpfen zu können, verfolgt die Praxis eine Linie, die die Abzugsbeträge in erster Linie auf den nicht begünstigten Teil der Bemessungsgrundlage bezieht:

  • Die von der Summe der Einkünfte (Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Abzug nach § 13 Abs 3 EStG), dem Gesamtbetrag der Einkünfte (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) und dem Einkommen (Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG und sonstige vom Einkommen abzuziehenden Beträge, dazu s Rn 345) abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen (R 34.1 Abs 1 S 3 EStR 2012).
  • Sind im Einkommen luf Einkünfte enthalten und bestehen diese zT aus außerordentlichen, nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden, ist hinsichtlich § 34 EStG der Freibetrag nach § 13 Abs 3 EStG zunächst von den nicht begünstigten luf Einkünften abzuziehen (R 34.1 Abs 1 S 5 EStR 2012).

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