Schrifttum:

Jacob, Abkommensrechtliche Fragen der Einbeziehung inländischer Einkünfte in die einheitliche Veranlagung nach § 2 Abs 7 S 3 EStG, FR 2002, 1113.

1. Das Teiljahreseinkommen als Steuerobjekt

 

Rn. 364

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Hat eine natürliche Person nur während eines Teils des VZ zum Kreis der StPfl gehört (Bsp: unterjährige Geburt, unterjähriger Tod), dann wird nicht sein Jahreseinkommen, sondern das während der Dauer der StPfl bezogene Einkommen besteuert. Der StPfl wird dann nicht nach einem ESt-Tarif besteuert, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Dennoch ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH BStBl II 1995, 127). Der Gesetzgeber darf nämlich aus Praktikabilitätsgründen typisieren (zB BVerfGE 37, 38/51; 40, 109/17; 65, 325/54).

 

Beispiel:

Ein Angestellter hat in den ersten drei Monaten des Jahres je EUR 12 000 als Gehalt bezogen. Dann ist er gestorben.

Steuergegenstand ist hier das Drei-Monate-Einkommen aus dem Todesjahr, das aber trotz des veränderten Steuerabschnitts den auf den Jahreszeitraum (= VZ) zugeschnittenen Steuersätzen unterliegt (§ 38a Abs 2 EStG), sodass sich idR ein Erstattungsanspruch wegen überhöhter LSt-Abzüge ergibt.

Im Laufe des Kj eintreffende Gehaltsnachzahlungen sowie nachträglich abfließende WK beeinflussen die Steuerschuld, die den Erben als Rechtsnachfolger trifft (§ 24 Nr 2 EStG), bleiben dagegen bei der Ermittlung der Steuerschuld des Verstorbenen außer Betracht.

 

Rn. 365

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Das Teiljahreseinkommen ist auch dann Steuerobjekt, wenn der StPfl aus dem Ausland zugezogen ist und vor dem Zuzug nicht (sonst gelten die Ausführungen unter s Rn 366) beschränkt stpfl im Inland war (also keine inländischen Einkünfte iSd § 49 EStG erzielte). Es können daher grds WK und Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Zuzug geleistet worden sind. Jedoch können aber die pauschalen Berechnungsgrundlagen voll angesetzt werden (zB die Pauschbeträge für WK und Sonderausgaben, der Grundfreibetrag nach § 32a Abs 1 Nr 1 EStG). Die Veranlagung ist nach der Jahrestabelle durchzuführen.

2. Die Änderung des Charakters der StPfl

 

Rn. 366

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Besteht während eines Kj sowohl beschränkte als auch unbeschränkte StPfl, so sind die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten StPfl einzubeziehen. Damit soll nach Ansicht des Gesetzgebers klargestellt werden, dass in diesem Fall der sowohl beschränkten als auch unbeschränkten StPfl die Abgeltungswirkung des § 50 Abs 2 S 1 EStG nicht eingreift; dies würde gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen (s Kronthaler, JStG 1997, 297f).

 

Rn. 366a

Stand: EL 159 – ET: 08/2022

Zu DBA-Fragen der Einbeziehung inländischer Einkünfte in die einheitliche Veranlagung nach § 2 Abs 7 S 3 EStGJacob, FR 2002, 1113. Verzieht ein ArbN unterjährig vom Inland ins Ausland, sind seine im Kj nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann iR des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG; BFH I R 40/01, BStBl II 2002,660 und s § 32b Rn 104 (Handzik)).

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