Rn. 104

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Unproblematisch ist der Fall, dass der StPfl zeitweise beschränkt stpfl ist und außerhalb dieser Zeit (aber innerhalb desselben VZ) inländische Einkünfte iSd § 49 EStG bezieht und dadurch insoweit beschränkt stpfl wird (§ 32b Abs 1 Nr 2 EStG Fall 2). Die Vorschrift hängt mit § 2 Abs 7 S 3 EStG zusammen, der anordnet: Besteht während eines Kj sowohl unbeschränkte als auch beschränkte StPfl (zB unterjähriger Zuzug nach oder Wegzug aus Deutschland), sind die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte (iSd § 49 EStG) in eine (einzige) Veranlagung zur unbeschränkten StPfl einzubeziehen. Es werden also nicht (mehr) zwei Veranlagungen für ein Kj durchgeführt. Ausführlich zu § 2 Abs 7 S 3 EStG§ 2 Rn 364–366 (Handzik). BFH BFH/NV 1995, 3100 hielt § 2 Abs 7 S 3 EStG aF für verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dasselbe gilt mE für die Neuregelung.

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